Grundsteuer beim Reihenhaus pruefen

Aktualisiert am 27.09.2026 · Faelle

Wer ein Reihenhaus besitzt, hat seit 2025 meist drei Schreiben in der Akte: den Grundsteuerwertbescheid, den Grundsteuermessbescheid und den Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Bei der Grundsteuer fuer ein Reihenhaus lohnt ein genauer Blick, denn gerade Grundstuecksflaeche, Wohnflaeche und Bodenrichtwert werden bei Reihenhaeusern haeufiger falsch oder unvollstaendig erfasst als bei frei stehenden Haeusern. Dieser Ratgeber zeigt, welche Angaben Sie pruefen sollten und wie Sie den Betrag selbst nachrechnen.

Auf den Punkt: Fuer ein Reihenhaus gilt keine Sonderregel, es wird wie jedes Wohngrundstueck nach dem Modell Ihres Bundeslandes bewertet. Pruefen Sie vor allem die angesetzte Grundstuecksflaeche (inklusive Anteilen an Wegen oder Garagenhoefen), die Wohnflaeche und bei Wertmodellen den Bodenrichtwert. Ein Fehler dort steckt im Grundlagenbescheid des Finanzamts und muss innerhalb eines Monats angegriffen werden.

Wie die Grundsteuer beim Reihenhaus entsteht

Die Berechnung laeuft in zwei Schritten. Zuerst setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest. Danach multipliziert die Gemeinde diesen Messbetrag mit ihrem Hebesatz und erhebt den Jahresbetrag. Wie der Messbetrag entsteht, haengt vom Bundesland ab:

  • Bundesmodell (u. a. Nordrhein-Westfalen, Berlin, Rheinland-Pfalz): Grundsteuerwert mal Steuermesszahl. Fuer Wohnen gilt 0,31 Promille, in Sachsen 0,36 Promille, im Saarland 0,34 Promille.
  • Baden-Wuerttemberg: Grundstuecksflaeche mal Bodenrichtwert ergibt den Grundsteuerwert, bei Wohnnutzung gilt 0,91 Promille. Das Gebaeude selbst spielt keine Rolle.
  • Bayern: Flaechenmodell mit 0,04 Euro je qm Boden und 0,50 Euro je qm Gebaeude, fuer Wohnflaeche mit 70 Prozent Messzahl. Der Wert der Immobilie ist unerheblich.
  • Hessen, Niedersachsen, Hamburg: Flaechenmodell plus Lagefaktor, der im Bescheid steht.

Eine Uebersicht aller Laender finden Sie auf der Seite Grundsteuer nach Bundesland.

Typische Fehlerquellen bei der Grundsteuer fuer Reihenhaeuser

Reihenhaeuser haben einige Eigenheiten, die in der Erklaerung oder bei der Bearbeitung leicht untergehen:

  • Grundstuecksflaeche: Mittelhaeuser haben oft schmale Parzellen, Endhaeuser groessere. Hinzu kommen haeufig Miteigentumsanteile an gemeinsamen Zuwegungen, Muellplaetzen oder einem Garagenhof. Pruefen Sie, ob nur Ihr Anteil angesetzt wurde und nicht die ganze Gemeinschaftsflaeche.
  • Wohnflaeche: Ausgebaute Dachgeschosse und Kellerraeume werden unterschiedlich behandelt. Vergleichen Sie die angesetzte Wohnflaeche mit Ihren Bauunterlagen.
  • Baujahr: Im Bundesmodell beeinflusst das Baujahr den Grundsteuerwert. Ein falsch uebernommenes Baujahr wirkt sich direkt aus.
  • Bodenrichtwert: Reihenhaussiedlungen liegen manchmal an der Grenze zweier Bodenrichtwertzonen. Kontrollieren Sie, welche Zone fuer Ihr Flurstueck gilt.
  • Garage oder Stellplatz: Eine Garage auf separatem Flurstueck kann eine eigene wirtschaftliche Einheit sein oder mit dem Haus zusammengefasst werden. Achten Sie darauf, dass sie nicht doppelt erfasst ist.

Beispielrechnung im Bundesmodell

Die folgende Rechnung zeigt den Weg vom Grundsteuerwert zum Jahresbetrag. Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel, keine typischen Werte fuer ein Reihenhaus. Der Hebesatz Ihrer Gemeinde kann deutlich abweichen.

SchrittRechnungErgebnis
Grundsteuerwert (laut Wertbescheid)-180.000 Euro
Messbetrag180.000 Euro x 0,31 Promille55,80 Euro
Jahresbetrag55,80 Euro x 535 Prozent298,53 Euro

Die Formel im Detail erklaert der Ratgeber Grundsteuer berechnen. Schneller geht es mit dem Bescheid-Check: Werte aus dem Bescheid eingeben und sehen, ob Messbetrag und Jahresbetrag zusammenpassen.

So pruefen Sie Ihren Bescheid Schritt fuer Schritt

  1. Legen Sie alle drei Bescheide nebeneinander und notieren Sie jeweils das Datum der Bekanntgabe.
  2. Vergleichen Sie im Grundsteuerwertbescheid Flaeche, Wohnflaeche, Baujahr und Bodenrichtwert mit Grundbuch, Flurkarte und Bauunterlagen.
  3. Rechnen Sie den Messbetrag mit der Steuermesszahl Ihres Landes nach.
  4. Pruefen Sie im Bescheid der Gemeinde, ob der richtige Messbetrag und der aktuelle Hebesatz verwendet wurden.

Wohin der Einspruch geht

Liegt der Fehler bei Flaeche, Baujahr oder Bodenrichtwert, steckt er im Grundlagenbescheid des Finanzamts. Ein Einspruch nur gegen den Bescheid der Gemeinde hilft dann nicht, denn die Gemeinde ist an den Messbetrag gebunden. Stimmt dagegen nur die Multiplikation mit dem Hebesatz nicht, ist die Gemeinde zustaendig. Fuer jeden Bescheid laeuft eine eigene Frist von einem Monat ab Bekanntgabe.

Allein Zweifel an der Verfassungsmaessigkeit tragen einen Einspruch kaum noch: Der Bundesfinanzhof hat im Dezember 2025 das Bundesmodell grundsaetzlich gebilligt. Aussichtsreich sind konkrete, belegbare Fehler in den Angaben.

Haeufige Fragen

Zahlt ein Reihenmittelhaus weniger Grundsteuer als ein Reihenendhaus?

Oft ja, weil das Mittelhaus meist die kleinere Grundstuecksflaeche hat. Eine feste Regel gibt es aber nicht: Entscheidend sind Flaeche, Wohnflaeche, Bodenrichtwert, das Bewertungsmodell Ihres Landes und der Hebesatz der Gemeinde.

Wird der Anteil am Garagenhof bei der Grundsteuer mitgerechnet?

Miteigentumsanteile an gemeinsam genutzten Flaechen werden je nach Zuordnung beim Haus oder als eigene wirtschaftliche Einheit erfasst. Pruefen Sie, dass nur Ihr Anteil und nicht die gesamte Flaeche angesetzt wurde und dass nichts doppelt auftaucht.

Kann ich gegen den Grundsteuerbescheid fuer mein Reihenhaus noch Einspruch einlegen?

Nur innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des jeweiligen Bescheids. Ist die Frist fuer den Grundlagenbescheid abgelaufen, laesst sich ein Fehler dort meist nur noch ueber einen Antrag auf Fortschreibung korrigieren.

Pruefen Sie Ihren Bescheid in zwei Minuten

Werte aus dem Bescheid eintragen, Messbetrag und Jahresbetrag nachrechnen lassen und einen passenden Einspruch erzeugen.

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Passende Ratgeber

Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich sind allein die Bescheide von Finanzamt und Gemeinde. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihr Finanzamt, Ihre Gemeinde oder einen Steuerberater.