Zurechnungsfortschreibung nach Eigentuemerwechsel
Wer ein Grundstueck kauft, erbt oder geschenkt bekommt, erhaelt nach einiger Zeit Post vom Finanzamt: einen Bescheid ueber die Zurechnungsfortschreibung. Bei der Grundsteuer ist das der Schritt, mit dem das Grundstueck steuerlich dem neuen Eigentuemer zugeordnet wird. Dieser Beitrag erklaert, was dabei passiert, ab welchem Jahr der neue Eigentuemer die Grundsteuer schuldet und was Sie im Bescheid pruefen sollten.
Was eine Zurechnungsfortschreibung ist
Der Grundsteuerwert wird vom Finanzamt einmal festgestellt und gilt danach weiter. Im Feststellungsbescheid steht aber nicht nur der Wert, sondern auch, wem die wirtschaftliche Einheit zugerechnet wird. Wechselt der Eigentuemer, muss genau diese Angabe angepasst werden. Das Bewertungsgesetz nennt diesen Vorgang Zurechnungsfortschreibung.
Sie ist eine von drei Fortschreibungsarten. Daneben gibt es die Wertfortschreibung, wenn sich der Wert aendert, und die Artfortschreibung, wenn sich die Art des Grundstuecks aendert. Bei einem reinen Eigentuemerwechsel bleiben Grundsteuerwert, Steuermesszahl und Messbetrag gleich. Nur der Name des Zurechnungsempfaengers wird ausgetauscht.
Typische Anlaesse fuer die Zurechnungsfortschreibung bei der Grundsteuer
- Kauf: Massgeblich ist der Uebergang des wirtschaftlichen Eigentums, also in der Regel der im Kaufvertrag vereinbarte Uebergang von Besitz, Nutzen und Lasten.
- Erbfall: Das Grundstueck wird den Erben zugerechnet, bei einer Erbengemeinschaft allen Erben gemeinsam.
- Schenkung oder vorweggenommene Erbfolge: Etwa wenn Eltern ein Haus auf ein Kind uebertragen.
- Aenderungen unter Miteigentuemern: Zum Beispiel wenn nach einer Trennung ein Ehepartner den Anteil des anderen uebernimmt.
In vielen Faellen erfaehrt das Finanzamt vom Wechsel ueber den Notar oder das Grundbuchamt. Bei Vorgaengen ausserhalb dieser Wege, etwa wenn wirtschaftliches und rechtliches Eigentum auseinanderfallen, sollten Sie selbst beim Finanzamt nachfragen, ob der Wechsel erfasst ist.
Ab wann der neue Eigentuemer zahlt
Die Grundsteuer folgt einem Stichtagsprinzip. Sie wird nach den Verhaeltnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt, und Steuerschuldner ist, wem das Grundstueck an diesem Stichtag zugerechnet ist. Die Zurechnungsfortschreibung wirkt deshalb auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentuemerwechsel folgt.
| Vorgang | Steuerschuldner gegenueber der Gemeinde |
|---|---|
| Kauf mit Uebergang am 1. Juli 2026 | 2026 noch der Verkaeufer, ab 1. Januar 2027 der Kaeufer |
| Kauf mit Uebergang am 2. Januar 2026 | 2026 noch der Verkaeufer, ab 1. Januar 2027 der Kaeufer |
| Erbfall im laufenden Jahr | Die Erben treten fuer das laufende Jahr in die Steuerschuld des Erblassers ein, ab dem Folgejahr werden sie selbst zugerechnet |
Im Kaufvertrag vereinbaren Kaeufer und Verkaeufer meist, dass die Grundsteuer ab Lastenuebergang anteilig vom Kaeufer getragen wird. Diese Abrede gilt nur zwischen den Vertragsparteien. Die Gemeinde fordert die Grundsteuer fuer das laufende Jahr weiterhin vom bisherigen Eigentuemer, der Ausgleich laeuft privat zwischen beiden.
Welche Bescheide Sie erhalten
Nach dem Wechsel kommen in der Regel drei Schreiben, genau wie bei der ersten Feststellung:
- Der Bescheid ueber die Zurechnungsfortschreibung des Grundsteuerwerts vom Finanzamt.
- Ein Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt, der den Messbetrag dem neuen Eigentuemer zuordnet (Neuveranlagung).
- Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde, der den Jahresbetrag aus Messbetrag mal Hebesatz festsetzt.
Weil sich der Wert bei einem reinen Eigentuemerwechsel nicht aendert, sollte auch der Jahresbetrag gleich bleiben, solange die Gemeinde ihren Hebesatz nicht geaendert hat. Wie die einzelnen Bescheide zusammenhaengen, erklaert der Ratgeber Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuerbescheid.
Was Sie im Bescheid pruefen sollten
Die Zurechnungsfortschreibung ist ein eigenstaendiger Bescheid mit eigener Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe. Pruefen Sie vor allem:
- Stimmen Name und Anschrift des neuen Eigentuemers, bei mehreren Eigentuemern auch die Anteile?
- Ist der Fortschreibungszeitpunkt richtig, also der 1. Januar des Folgejahres nach dem Uebergang?
- Wurde nur die Zurechnung geaendert, oder hat das Finanzamt bei der Gelegenheit auch Wert oder Grundstuecksart neu festgestellt?
Ein wichtiger Punkt: Als neuer Eigentuemer uebernehmen Sie den bisher festgestellten Grundsteuerwert, auch wenn der Voreigentuemer ihn nicht angefochten hat. Haelt der Wert einer Pruefung nicht stand, etwa wegen falscher Wohnflaeche, ist ein Einspruch gegen den alten Wertbescheid fuer Sie meist nicht mehr moeglich. Moeglich bleibt eine Fehlerbeseitigung oder Wertfortschreibung beim Finanzamt. Ob Messbetrag und Jahresbetrag rechnerisch stimmen, koennen Sie mit dem Bescheid-Check nachrechnen.
Haeufige Fragen
Muss ich den Eigentuemerwechsel selbst beim Finanzamt melden?
Bei Kauf, Schenkung und Erbschaft mit Grundbuchumschreibung erfaehrt das Finanzamt in der Regel ueber Notar und Grundbuchamt davon. Wenn Sie Monate nach dem Uebergang noch keinen Bescheid erhalten haben, lohnt eine kurze Nachfrage beim zustaendigen Finanzamt.
Wer zahlt die Grundsteuer im Jahr des Hauskaufs?
Gegenueber der Gemeinde schuldet der Verkaeufer die Grundsteuer fuer das gesamte Kaufjahr, weil ihm das Grundstueck am 1. Januar zugerechnet war. Ueblicherweise erstattet der Kaeufer den Anteil ab Lastenuebergang aufgrund der Vereinbarung im Kaufvertrag.
Kann ich gegen die Zurechnungsfortschreibung Einspruch einlegen?
Ja, innerhalb eines Monats beim Finanzamt. Der Einspruch kann sich aber nur gegen die Zurechnung selbst richten, etwa einen falschen Eigentuemer oder Zeitpunkt. Welcher Bescheid fuer welchen Fehler der richtige ist, zeigt der Beitrag Gegen welchen Bescheid Einspruch.
Werte aus dem Bescheid eintragen, Messbetrag und Jahresbetrag nachrechnen lassen und einen passenden Einspruch erzeugen.
Zum Bescheid-CheckPassende Ratgeber
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich sind allein die Bescheide von Finanzamt und Gemeinde. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihr Finanzamt, Ihre Gemeinde oder einen Steuerberater.