Grundsteuer-Abschlag fuer sozialen Wohnungsbau
Gefoerderter Wohnungsbau soll nicht durch eine hohe Grundsteuer zusaetzlich belastet werden. Deshalb sieht das Bundesmodell fuer den sozialen Wohnungsbau einen Abschlag auf die Steuermesszahl vor. Wer ein gefoerdertes Objekt besitzt oder verwaltet, sollte pruefen, ob dieser Abschlag im Grundsteuermessbescheid tatsaechlich angesetzt wurde, denn er senkt den Messbetrag und damit den Jahresbetrag spuerbar.
Wie der Abschlag fuer sozialen Wohnungsbau wirkt
Das Bundesmodell ermittelt zuerst den Grundsteuerwert und multipliziert ihn dann mit der Steuermesszahl. Fuer Wohngrundstuecke betraegt diese Messzahl 0,31 Promille. Liegt gefoerderter sozialer Wohnungsbau vor, wird die Messzahl um 25 Prozent gemindert. Der Abschlag setzt also nicht am Wert an, sondern an der Messzahl, mit der aus dem Wert der Messbetrag entsteht.
Da der Jahresbetrag der Gemeinde aus Messbetrag mal Hebesatz folgt, wirkt der Abschlag durch bis zum Zahlbetrag. Ein um 25 Prozent niedrigerer Messbetrag fuehrt bei gleichem Hebesatz zu einem um 25 Prozent niedrigeren Jahresbetrag.
Wann der Abschlag greift
Der Abschlag ist an eine foermliche Foerderung mit Bindung geknuepft. Massgeblich ist, dass die Wohnungen im Rahmen der sozialen Wohnraumfoerderung gefoerdert werden und entsprechende Belegungs- oder Mietbindungen bestehen.
- Es muss eine wohnungsbaurechtliche Foerderung mit Bindung vorliegen.
- Der Abschlag gilt fuer die Dauer der Bindung; entfaellt die Foerderung, entfaellt regelmaessig auch der Abschlag.
- Massgeblich ist die Foerderung, nicht allein eine guenstige Miete.
Wenn die Foerderung erst spaeter beginnt oder endet, kann sich die Steuermesszahl fuer die Zukunft aendern. Solche Aenderungen werden ueber eine Fortschreibung des Messbetrags beruecksichtigt.
Abschlag fuer sozialen Wohnungsbau und Denkmal
Den Abschlag von 25 Prozent kennt das Bundesmodell sowohl fuer den sozialen Wohnungsbau als auch fuer Baudenkmale. Beide mindern die Steuermesszahl in gleicher Hoehe, sind aber an verschiedene Voraussetzungen gebunden.
| Fall | Wirkung auf die Messzahl |
|---|---|
| Sozialer Wohnungsbau | Ermaessigung um 25 Prozent |
| Baudenkmal | Ermaessigung um 25 Prozent |
Wie der Abschlag bei geschuetzten Gebaeuden funktioniert, beschreibt der Ratgeber Grundsteuer bei Denkmaelern: der Abschlag.
So pruefen Sie Ihren Bescheid
Sehen Sie in den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts. Dort erkennen Sie, welche Steuermesszahl angewendet wurde. Ist die volle Messzahl fuer Wohnen angesetzt, obwohl eine gefoerderte Wohnung vorliegt, fehlt der Abschlag. Den Einspruch richten Sie an das Finanzamt, denn der Abschlag betrifft den Messbetrag und damit den Grundlagenbescheid. Ob der Messbetrag rechnerisch zur Bewertung passt, koennen Sie im Bescheid-Check nachrechnen lassen. An welche Behoerde der Einspruch je nach Fehler gehoert, klaert der Ratgeber Gegen welchen Bescheid Einspruch einlegen.
Frist beachten
Auch beim fehlenden Abschlag fuer sozialen Wohnungsbau gilt die Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe. Sie laeuft fuer jeden Bescheid getrennt. Sie koennen fristwahrend Einspruch einlegen und den Foerdernachweis nachreichen. Geeignet sind der Foerderbescheid oder die Bescheinigung ueber die bestehende Bindung.
Wann sich der Einspruch lohnt
Ein Einspruch ist vor allem dann erfolgversprechend, wenn der Abschlag konkret fehlt, obwohl eine gefoerderte Wohnung mit Bindung vorliegt. Das ist ein belegbarer Fehler, der den Messbetrag und damit den Jahresbetrag mindert. Allein mit Verfassungszweifeln am Bundesmodell ist dagegen kaum etwas zu erreichen, denn der Bundesfinanzhof hat das Bundesmodell im Dezember 2025 grundsaetzlich als verfassungsgemaess eingestuft. Stuetzen Sie den Einspruch deshalb auf den konkreten Fehler. Pruefen Sie zugleich die uebrigen Angaben wie Wohnflaeche und Nutzungsart, damit alle relevanten Punkte zusammen geltend gemacht werden und Sie nicht spaeter einen zweiten Anlauf brauchen.
Haeufige Fragen
Wie hoch ist der Abschlag fuer sozialen Wohnungsbau?
Im Bundesmodell wird die Steuermesszahl um 25 Prozent ermaessigt. Bei gleichem Hebesatz sinkt der Jahresbetrag entsprechend um 25 Prozent. In Bundeslaendern mit eigenem Modell koennen abweichende Regelungen gelten.
Gilt der Abschlag auch nach Ende der Foerderung?
Nein. Der Abschlag ist an die bestehende Foerderung mit Bindung geknuepft. Faellt die Bindung weg, entfaellt regelmaessig auch der Abschlag, was ueber eine Fortschreibung des Messbetrags abgebildet wird.
Muss ich den Abschlag beantragen?
Das Finanzamt setzt den Abschlag nur an, wenn die Foerderung bekannt und nachgewiesen ist. Pruefen Sie daher den Messbescheid und legen Sie bei Fehlen Einspruch ein, dem Sie den Foerdernachweis beifuegen.
Werte aus dem Bescheid eintragen, Messbetrag und Jahresbetrag nachrechnen lassen und einen passenden Einspruch erzeugen.
Zum Bescheid-CheckPassende Ratgeber
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich sind allein die Bescheide von Finanzamt und Gemeinde. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihr Finanzamt, Ihre Gemeinde oder einen Steuerberater.