Grundsteuererlass beantragen
Ein Grundsteuererlass ist kein automatischer Vorgang, sondern muss bei der Gemeinde beantragt werden. Er kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ertraege aus einem Grundstueck erheblich und unverschuldet wegbrechen, etwa durch dauerhaften Leerstand oder Mietausfall. Wer einen Grundsteuererlass beantragen will, sollte die Voraussetzungen und die Antragsfrist genau kennen, denn ein verspaeteter Antrag fuehrt regelmaessig zur Ablehnung.
Was ein Grundsteuererlass ist
Beim Erlass verzichtet die Gemeinde ganz oder teilweise auf die bereits festgesetzte Grundsteuer. Der Bescheid selbst bleibt bestehen, gemindert wird nur der zu zahlende Betrag fuer ein bestimmtes Jahr. Damit unterscheidet sich der Erlass grundlegend vom Einspruch: Beim Einspruch greifen Sie eine falsche Festsetzung an, beim Erlass akzeptieren Sie die Festsetzung, machen aber eine besondere Haertesituation geltend.
Zustaendig ist die Gemeinde, weil sie den Jahresbetrag festsetzt und vereinnahmt. Geht es dagegen um einen falschen Messbetrag oder Grundsteuerwert, ist nicht der Erlass, sondern der Einspruch beim Finanzamt das richtige Mittel.
Voraussetzungen fuer den Teilerlass
Der Erlass wegen Ertragsminderung setzt voraus, dass der normale Rohertrag des Grundstuecks wesentlich gesunken ist und Sie die Minderung nicht selbst zu vertreten haben. Massgeblich sind dabei vor allem zwei Schwellen:
- Sinkt der Rohertrag um mehr als die Haelfte, wird ein Teil der Grundsteuer erlassen.
- Faellt der Ertrag vollstaendig aus, kommt ein hoeherer Erlassanteil in Betracht.
- Die Minderung muss unverschuldet sein, also nicht auf eigenem Untaetigsein beruhen, etwa wenn eine Wohnung trotz ernsthafter Vermietungsbemuehungen leer steht.
Selbst genutzte Eigenheime profitieren von dieser Regelung in der Regel nicht, weil sie keinen Mietertrag erbringen. Sie zielt auf vermietete und ertragbringende Grundstuecke.
Die Antragsfrist
Der Antrag auf Erlass wegen Ertragsminderung muss bis zum 31. Maerz des Jahres gestellt werden, das auf das betroffene Kalenderjahr folgt. Wer also fuer ein Jahr mit hohem Mietausfall einen Erlass moechte, muss bis Ende Maerz des Folgejahres handeln. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlaengert werden. Verstreicht sie, ist der Erlass fuer dieses Jahr nicht mehr moeglich.
So stellen Sie den Antrag
Der Antrag ist formlos moeglich, sollte aber schriftlich und nachweisbar bei der Gemeinde eingereicht werden. Sinnvoll ist folgender Aufbau:
- Bezeichnung des Grundstuecks und das Aktenzeichen aus dem Grundsteuerbescheid.
- Angabe des Jahres, fuer das der Erlass beantragt wird.
- Darstellung der Ertragsminderung mit Zahlen, etwa Leerstandszeiten und entgangene Miete.
- Nachweis, dass Sie die Minderung nicht zu vertreten haben, zum Beispiel Vermietungsanzeigen oder Schriftverkehr mit Maklern.
Da der Erlass den Jahresbetrag betrifft, lohnt es sich vorab zu pruefen, ob der Jahresbetrag rechnerisch ueberhaupt korrekt ist. Lassen Sie Ihren Bescheid dafuer im Bescheid-Check nachrechnen. Stimmt schon der Messbetrag nicht, ist der Einspruch der bessere Weg, wie der Ratgeber Gegen welchen Bescheid Einspruch einlegen zeigt.
Erlass und Einspruch sauber trennen
Beide Wege koennen nebeneinander bestehen. Wenn Sie meinen, dass der Messbetrag falsch ist und zugleich ein Mietausfall vorliegt, koennen Sie fristgerecht Einspruch beim Finanzamt einlegen und unabhaengig davon den Erlass bei der Gemeinde beantragen. Die Frist von einem Monat fuer den Einspruch und die Frist bis zum 31. Maerz fuer den Erlass laufen getrennt.
Haeufige Fragen
Bekomme ich fuer mein selbst genutztes Haus einen Grundsteuererlass?
In der Regel nicht, denn der Erlass wegen Ertragsminderung setzt einen weggebrochenen Mietertrag voraus. Bei einem selbst genutzten Eigenheim fehlt ein solcher Ertrag. In Haertefaellen kann eine Stundung der Grundsteuer die passendere Loesung sein.
Bis wann muss ich den Erlass beantragen?
Der Antrag wegen Ertragsminderung ist bis zum 31. Maerz des Folgejahres zu stellen. Diese Frist ist nicht verlaengerbar. Wer sie versaeumt, kann fuer das betroffene Jahr keinen Erlass mehr erreichen.
Ist der Erlass dasselbe wie ein Einspruch?
Nein. Der Einspruch richtet sich gegen eine falsche Festsetzung und geht je nach Fehler an Finanzamt oder Gemeinde. Der Erlass akzeptiert die Festsetzung und mindert nur den Zahlbetrag fuer ein Jahr wegen einer besonderen Haerte.
Werte aus dem Bescheid eintragen, Messbetrag und Jahresbetrag nachrechnen lassen und einen passenden Einspruch erzeugen.
Zum Bescheid-CheckPassende Ratgeber
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich sind allein die Bescheide von Finanzamt und Gemeinde. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihr Finanzamt, Ihre Gemeinde oder einen Steuerberater.