Grundsteuer auf die Nebenkosten umlegen

Aktualisiert am 23.07.2026 · Praxis

Vermieter koennen die Grundsteuer in vielen Faellen auf ihre Mieter umlegen. Wer die Grundsteuer auf die Nebenkosten umlegen will, muss sie in der Betriebskostenabrechnung korrekt ausweisen und auf die Mietflaeche verteilen. Dieser Beitrag zeigt, wie das praktisch funktioniert und worauf Sie achten sollten.

Auf den Punkt: Die Grundsteuer zaehlt zu den umlagefaehigen Betriebskosten. Vermieter koennen sie ueber die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter verteilen, sofern der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten vorsieht. Verteilt wird ueblicherweise nach Flaechenanteil, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Warum die Grundsteuer umlagefaehig ist

Die Grundsteuer gehoert zu den laufenden oeffentlichen Lasten des Grundstuecks und zaehlt damit zu den Betriebskosten, die ein Vermieter auf die Mieter umlegen darf. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten ueberhaupt vorsieht. Fehlt eine solche Vereinbarung, traegt der Vermieter die Grundsteuer selbst. Bei vermieteten Objekten ist die Umlage der Regelfall, bei selbst genutztem Eigentum stellt sich die Frage nicht.

So fliesst die Grundsteuer in die Betriebskostenabrechnung

In der jaehrlichen Betriebskostenabrechnung wird die Grundsteuer als eine Position unter den umlagefaehigen Kosten gefuehrt. Der Vermieter setzt den Jahresbetrag aus dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde an und verteilt ihn auf die Mietparteien.

  • Jahresbetrag aus dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde entnehmen.
  • Verteilerschluessel bestimmen, ueblicherweise der Anteil der Wohnflaeche an der Gesamtflaeche.
  • Den auf die Wohnung entfallenden Anteil in der Abrechnung ausweisen.
  • Bereits geleistete Vorauszahlungen gegenrechnen.

Verteilung bei mehreren Mietparteien

Wohnt in einem Gebaeude mehr als eine Partei, wird die Grundsteuer in der Regel nach dem Verhaeltnis der Wohnflaechen aufgeteilt, sofern der Mietvertrag keinen anderen Schluessel nennt. Bei gemischt genutzten Gebaeuden mit Wohn- und Gewerbeflaechen kann eine getrennte Abrechnung sinnvoll sein, weil Gewerbeflaechen die Kosten anders beeinflussen koennen. Massgeblich ist immer das, was vertraglich vereinbart wurde.

Den eigenen Bescheid zuerst pruefen

Bevor Sie die Grundsteuer umlegen, lohnt ein Blick darauf, ob der Bescheid selbst stimmt. Denn ein zu hoher Jahresbetrag wird sonst eins zu eins an die Mieter weitergereicht. Pruefen Sie, ob Messbetrag mal Hebesatz wirklich den ausgewiesenen Jahresbetrag ergibt. Das koennen Sie im Bescheid-Check nachrechnen. Eine systematische Pruefung beschreibt die Anleitung zum Pruefen des Grundsteuerbescheids.

Aenderungen durch die Reform weitergeben

Durch die Grundsteuerreform haben sich viele Jahresbetraege ab 2025 geaendert. Steigt die Grundsteuer, steigt auch der umgelegte Anteil, sinkt sie, sinkt er. Fuer Mieter ist die Position in der Nebenkostenabrechnung damit nicht in Stein gemeisselt. Vermieter sollten den neuen Betrag korrekt uebernehmen und nicht den alten fortschreiben.

Leerstand und Eigennutzung

Steht eine Wohnung im Abrechnungszeitraum leer, traegt in der Regel der Vermieter den auf diese Flaeche entfallenden Anteil der Grundsteuer, denn ohne Mieter gibt es niemanden, auf den umgelegt werden koennte. Aehnliches gilt, wenn der Vermieter selbst eine Einheit im Haus nutzt: Der auf diese Flaeche entfallende Anteil bleibt bei ihm. Bei der Verteilung wird deshalb meist die Gesamtflaeche zugrunde gelegt, sodass jede Einheit nur ihren tatsaechlichen Anteil traegt.

Grenzen der Umlage

Umlagefaehig ist nur die laufende Grundsteuer, nicht etwa Saeumniszuschlaege oder Mahngebuehren, die durch verspaetete Zahlung des Vermieters entstehen. Auch ruecklaeufige Korrekturen, etwa nach einem erfolgreichen Einspruch, muessen sauber dem richtigen Zeitraum zugeordnet werden. Ergibt eine spaetere Korrektur des Bescheids einen niedrigeren Jahresbetrag, sollte sich das in der naechsten Abrechnung niederschlagen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; bei strittigen Abrechnungen kann eine Beratung sinnvoll sein.

Haeufige Fragen

Ist die Grundsteuer umlagefaehig?

Ja. Die Grundsteuer zaehlt zu den Betriebskosten und kann auf die Mieter umgelegt werden, sofern der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten vorsieht.

Nach welchem Schluessel wird die Grundsteuer verteilt?

Ueblicherweise nach dem Anteil der Wohnflaeche an der Gesamtflaeche, sofern der Mietvertrag keinen anderen Verteilerschluessel festlegt.

Darf ich eine gestiegene Grundsteuer weitergeben?

Ja, der tatsaechliche Jahresbetrag aus dem aktuellen Bescheid wird umgelegt. Steigt er durch die Reform, steigt auch der umgelegte Anteil. Pruefen Sie aber zuerst, ob der Bescheid korrekt ist.

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Passende Ratgeber

Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich sind allein die Bescheide von Finanzamt und Gemeinde. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihr Finanzamt, Ihre Gemeinde oder einen Steuerberater.