BFH-Beschluss Dezember 2025 zur Grundsteuer
Lange war offen, ob das neue Bundesmodell der Grundsteuer verfassungsgemaess ist. Der Bundesfinanzhof hat dazu im Dezember 2025 entschieden und das Modell grundsaetzlich gebilligt. Fuer Eigentuemer aendert das die Lage: Ein Einspruch allein wegen Verfassungszweifeln traegt nicht mehr. Wer einen konkreten Fehler im Bescheid hat, sollte aber weiterhin pruefen. Dieser Beitrag ordnet den BFH-Beschluss 2025 fuer die Praxis ein.
Was der BFH entschieden hat
Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Bewertung im Bundesmodell befasst und das Modell in seinen Grundzuegen als verfassungsgemaess eingestuft. Die typisierende, pauschalierende Bewertung ist demnach von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt. Das nimmt der Argumentation den Boden, das Bundesmodell sei schon im Ansatz verfassungswidrig und jeder Bescheid deshalb angreifbar.
Wichtig zur Einordnung: Eine grundsaetzliche Billigung bedeutet nicht, dass jeder einzelne Bescheid richtig ist. Der BFH hat das System gebilligt, nicht die konkrete Berechnung in Ihrem Fall. Geprueft wurde die Frage, ob die typisierende Bewertung als solche zulaessig ist, nicht, ob die in Ihrem Bescheid angesetzten Flaechen, Werte oder Faktoren stimmen. Diese Unterscheidung ist fuer die Praxis entscheidend, weil sie festlegt, womit ein Einspruch noch Aussicht auf Erfolg hat und womit nicht mehr.
Welche Bundeslaender betroffen sind
Das Bundesmodell gilt in der Mehrheit der Laender. Eigene Modelle nutzen unter anderem Bayern mit dem Flaechenmodell, Baden-Wuerttemberg mit dem Bodenwertmodell sowie Hessen, Niedersachsen und Hamburg mit Flaechen-Lage- beziehungsweise Wohnlagenmodellen. Sachsen und das Saarland rechnen nach dem Bundesmodell, setzen aber eigene Steuermesszahlen an. Die BFH-Aussage zum Bundesmodell betrifft damit vor allem die Laender, die diesem Modell folgen.
Was das fuer Ihren Einspruch bedeutet
Die praktische Konsequenz ist klar: Ein pauschaler Einspruch mit dem Argument, die Reform sei verfassungswidrig, hat nach dem Beschluss kaum noch Aussicht auf Erfolg. Sinnvoll bleibt der Einspruch dagegen bei konkreten, belegbaren Fehlern:
- falsche Wohn- oder Nutzflaeche,
- falsche Grundstuecksflaeche im Vergleich zum Grundbuch,
- falsche Gebaeudeart oder Nutzungsart, die die Steuermesszahl aendert,
- ein offensichtlich unzutreffender Bodenrichtwert,
- ein Rechenfehler beim Jahresbetrag der Gemeinde.
Ob solche Zahlen plausibel sind, laesst sich nachrechnen. Der Bescheid-Check prueft Messbetrag und Jahresbetrag und zeigt, wo Abweichungen liegen koennten.
Verfassungszweifel als Begruendung tragen nicht mehr
Vor dem Beschluss legten viele Eigentuemer vorsorglich Einspruch ein, um an moeglichen Musterverfahren teilzuhaben. Mit der grundsaetzlichen Billigung durch den BFH ist dieser Weg deutlich entwertet. Ein Einspruch, der sich nur auf allgemeine Verfassungszweifel stuetzt, wird in der Regel zurueckgewiesen. Wer einen Fehler vermutet, sollte ihn konkret benennen und belegen. Wie eine tragfaehige Begruendung aussieht, zeigt der Beitrag Grundsteuer-Einspruch einlegen.
Wenn die Steuer nur gestiegen, aber korrekt ist
Eine hoehere Grundsteuer ist fuer sich genommen kein Fehler. Sie kann auf einer korrekten Neubewertung und einem hoeheren kommunalen Hebesatz beruhen. In diesem Fall hilft kein Einspruch, denn die Festsetzung ist rechtmaessig. Pruefen lohnt sich trotzdem, weil sich Eingabefehler auch in einen formal korrekten Bescheid einschleichen koennen. Warum die Steuer 2025 vielerorts gestiegen ist, erklaert der Beitrag Grundsteuer zu hoch.
Haeufige Fragen
Ist die Grundsteuer nach dem BFH-Beschluss verfassungsgemaess?
Der Bundesfinanzhof hat das Bundesmodell im Dezember 2025 grundsaetzlich gebilligt. Damit ist die haeufigste pauschale Einspruchsbegruendung entfallen. Die Pruefung des Einzelfalls auf konkrete Fehler bleibt davon unberuehrt.
Lohnt sich nach dem Beschluss noch ein Einspruch?
Ja, aber nur bei einem konkreten Fehler im Bescheid, etwa einer falschen Flaeche oder einem fehlerhaften Wert. Ein Einspruch allein wegen Verfassungszweifeln hat nach dem Beschluss kaum noch Erfolgsaussicht.
Was passiert mit Einspruechen, die ich vorher eingelegt habe?
Sie bestehen fort, werden aber ohne konkrete Fehlerruege voraussichtlich zurueckgewiesen. Pruefen Sie, ob sich Ihr Einspruch auf einen belegbaren Fehler stuetzen laesst, und reichen Sie eine entsprechende Begruendung nach.
Werte aus dem Bescheid eintragen, Messbetrag und Jahresbetrag nachrechnen lassen und einen passenden Einspruch erzeugen.
Zum Bescheid-CheckPassende Ratgeber
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindlich sind allein die Bescheide von Finanzamt und Gemeinde. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihr Finanzamt, Ihre Gemeinde oder einen Steuerberater.